Infektionsschutzgesetz § 43 Abs 1

Wer muss belehrt werden?

1. Personen mit regelmäßiger Tätigkeit die beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen mit folgenden Lebensmitteln in Berührung kommen.

  •  Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  •  Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  •  Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  •  Eiprodukte
  •  Säuglings- und Kleinkindernahrung
  •  Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  •  Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  •  Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen

2. Küchenbeschäftigte in gewerblichen Gaststätten (Restaurants, Cafés, Imbisse etc.). Auch wenn diese nicht ortsfest sind, z.B. „Hähnchenwagen“ und ähnliche gewerbliche Caterer.
 
3. Küchenbeschäftigte in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung (z.B. Schule, Essen auf Rädern etc.)
 
4. Eltern und Schüler mit Zutritt zur Küche, die in Schulen oder KiTa´s regelmäßig Speisen für die Gemeinschaftsverpflegung zubereiten
 
5. Theken- und Servicepersonal (Serviererinnen, Kellner) mit Küchenzutritt (z.B. in Bistros, Cafés oder Restaurants).
 
6. Konditoren und Bäcker.
 
7. Verkaufspersonal in Bäckereien, Back-Shops, Tankstellen mit Backabteilung und Herstellung belegter Brötchen.
 
8. Spül- und Reinigungspersonal in Küchen und sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, welches mit Arbeitsflächen, Behältnissen für Lebensmittel bzw. Geräten für die Be- und Vorbereitung von Lebensmitteln in Berührung kommt.